Deutsche Justiz-Gewerkschaft
13. Oktober 2020

Verzicht auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf die Eingruppierung der Beschäftigten in Serviceeinheiten und Geschäftsstellen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

Mit Urteil vom 28.02.2018 hat das Bundesarbeitsgericht die Eingruppierung der Geschäftsstellen neu bewertet. Der Tarifvertrag der Länder bewertet die Arbeitsvorgänge auf den Geschäftsstellen als einzelne Arbeitsschritte, die in der Bewertung der Eingruppierung unterschiedliche Bezahlung nach sich zog.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, mit oben genanntem Urteil, die Arbeitsvorgänge als einen Gesamtvorgang und bewertete die Eingruppierung in Folge dessen in EG 9 a. Die Beschäftigten konnten diesen Anspruch zur Höhergruppierung in die EG 9 a im Antragsverfahren – ebenfalls rückwirkend auf 6 Monate - geltend machen. Diese Anträge sind noch nicht beschieden und würden nunmehr zu einem Teil verjähren, die Rückzahlungsansprüche würden mit Ablauf des Jahres 2020 verfallen.

Beispiel

Der Antrag ist im April 2018, mit Rückzahlungsansprüche bis Oktober 2017 gestellt. Dieser Anspruch aus Oktober 2017 würde im Sinne des BGB (3 Jahre) zum 31.12.2020 verfallen.

Damit diese Ansprüche weiterhin geltend bleiben, muss zugestimmt werden, dass diese Ansprüche nicht verfallen und die Betroffenen diese weiterhin rückwirkend geltend machen können.

Am 09. September 2020 fanden Revisionsverhandlungen beim Bundesarbeitsgericht, auf Grund einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, statt. Das Urteil vom 28.02.2018 wurde bestätigt und, wie für den Tarifvertrag des Bundes, auch für den Tarifvertrag der Länder gleich bewertet.

Die DJG fordert deshalb, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für alle diesbezüglichen Anträge.

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