Verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für niedersächsische Beamte
Für das Haushaltsjahr 2022 fordern wir, dass die Kindererziehungszeiten, analog des § 50a BeamtVG, in die niedersächsische beamtenrechtliche Versorgung in voller Höhe übernommen werden.
Für Arbeitnehmer gilt mit Blick in das Sozialgesetzbuch § 56: „Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren“. Bedeutet, dass Mütter für jedes Kind, das sie derzeit zur Welt bringen, von der gesetzlichen Rentenversicherung drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten angerechnet bekommen. Das gilt für alle Geburten ab dem 1. Januar 1992. Müttern oder Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, werden pro Kind 2,5 Kindererziehungsjahre anerkannt.
Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes besagt: (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) § 50a Kindererziehungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet
1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Für Niedersachsen gilt bisher folgendes (§ 58 NBeamtVG):
Folgende Kindererziehungszeiten sind berücksichtigungsfähig:
- Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 und außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder werden mit bis zu 12 Kalendermonaten berücksichtigt.
- Kindererziehungszeiten für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder werden mit bis zu 36 Monaten berücksichtigt.
Im Vergleich zwischen Bund und Niedersachsen sind damit die Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder wie folgt anzupassen: Anpassung der anrechenbaren Zeiten von 12 Kalendermonate auf 30 Kalendermonate und Erweiterung des Geltungsbereiches auf Kinderziehungszeiten für auch innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder.
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